Die derzeitige Corona-Situation in der anhaltenden 4. Welle ist besorgniserregend. Krankenhäuser, insbesondere in Ost- und Süddeutschland, sind an ihren Kapazitätsgrenzen angekommen bzw. haben diese bereits überschritten. Corona-Patienten wurden nach dem sogenannten „Kleeblatt-System“ auch nach Niedersachsen verlegt. Aufgrund der angespannten Lage beraten wir heute in einer Sondersitzung den Vorschlag der Landesregierung, gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 lfSG die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung des Coronavirus in Niedersachsen sowie die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG festzustellen.

Unser Ziel ist es, bis Jahresende in Niedersachsen 2,8 Millionen Menschen zu boostern. Laut Robert Koch-Institut haben inzwischen mehr als eine Million Menschen in Niedersachsen eine Auffrischungsimpfung erhalten. Allerdings ist die Gruppe der Ungeimpften in Deutschland weiterhin deutlich zu groß. Zudem ist noch ungewiss, ob von der Omikron-Variante eine noch höhere Gefahr ausgeht. Wir unterstützen daher die Forderung des Ministerpräsidenten nach einer allgemeinen Impfpflicht.

Weiterhin sind neben den Impfungen Kontaktbeschränkungen das wirksamste Mittel zur Bekämpfung der Pandemie. Vor diesem Hintergrund debattieren wir heute, wie die Schutzmaßnahmen in Warnstufe 3 definiert werden sollten.

Mit Feststellung der konkreten Gefahr gem. §28a Abs. 8 IfSG und der Gesetzesverkündung zum NKomVG werden die Sonderregelungen des §182 Abs. 2 NKomVG automatisch für alle Vertretungen in Niedersachsen wieder möglich sein. Dadurch wird die ehrenamtliche Arbeit in den Kommunalvertretungen während der Pandemie erleichtert und die Sicherheit der ehrenamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker gewährleistet. Die Kommunen müssen keine eigenen Beschlüsse fassen, sondern können sich für die Dauer der Gültigkeit dieser Feststellung (bis 06. März 2022) auf die Sonderregelungen zum Schutz der Gesundheit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einstellen (Umlaufverfahren, Videokonferenztechnik, Delegationsrecht auf den Hauptausschuss, etc.). Auch die Sonderregelungen zur kommunale Haushaltswirtschaft behalten ihre Gültigkeit. Durch Anpassung von § 52 c Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) können anstehende Direktwahlen von Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten pandemiebedingt abgesagt oder verschoben werden sowie oder als Briefwahl stattfinden.