In einem gemeinsamen Schreiben haben Olaf Scholz und Peter Altmaier Verbesserungen für Brauereigaststätten, Vinotheken und Straußwirtschaften angekündigt und "hoffen, damit eine gute Lösung für die betroffenen Unternehmen gefunden zu haben".

Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte waren bisher im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember nur dann antragsberechtigt, sofern 80 Prozent ihres Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Tätigkeiten entfallen. Für diese Unternehmen soll der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember nun optimiert werden. So soll z.B. für Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften der Gaststättenanteil in Zukunft unabhängig der Umsätze des restlichen Unternehmen antragsberechtigt sein.

Gaststätten, die an ein Unternehmen, z.B. an eine Brauerei, gebunden sind, sollen künftig bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe wie eigenständige Unternehmen behandelt werden. Für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einem anderen Tätigkeitsbereich auch eine Form der Gaststätte bewirtschaften - als Beispiel wurde das Café in einem Buchladen angeführt - soll diese neue Regelung ebenso gelten.

Die bestehenden Regelungen zur Überbrückungshilfe III werden nicht geändert. Brauereigaststätten sind dazu berechtigt, abgelaufenes Fassbier ähnlich der Warenwertabschreibungen des Einzelhandels für Saisonware sowie verderbliche Ware abzuschreiben. Ausgeschlossen ist allerdings eine doppelte Förderung: Hat ein Unternehmen für die Monate November und Dezember 2020 bereits Überbrückungshilfe III beantragt bzw. für diesen Zeitraum bereits Corona-Hilfen bezogen, so werden diese angerechnet. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, den für sich besseren Anspruch zu wählen.